09/02/2021
https://youtu.be/4eM8mQDF_Uc
Am 15.4.2020 hatte ich ein Gespräch mit Prof.Dr. Volker Römermann. Es ging um die möglichen Folgen der Corona Krise für den Einzelhandel ..... und Prognosen, was passieren wird.
Wir haben u.a. auch über die Insolvenzantragspflicht gesprochen .... tut die Politik derzeit ja auch viel und oft ...und will damit beschwichtigen.
Das Gespräch hätte inhaltlich auch gestern gewesen sein können ..... Problemstellungen sind geblieben..... 9 Monate sind vergangen.
Ich frage mich, ob sich die Politik derzeit nicht dem Straftatbestand der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung schuldig macht ......
Denn der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist NICHT ausgesetzt !!!!!
Befinden wir uns Einzelhändler, Gastronome, Friseure und selbstständige Gewerbetreibende, die geschlossen sind oder extrem unter der Pandemie umsatztechnisch leiden, nicht alle mit einem Bein in einem strafrechtlich bedenklichen Zustand?Und dies, weil unsere Bundesregierung die zugesagten Hilfen verschleppt, verzögert oder mit unbeschreiblichen Aussagen zurückhält 🤷♂️
Ich habe soviele Fragen .... wer hat Antworten?
Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wurde für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wegen Überschuldung nach Maßgabe des § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 27.3.2020 weiterhin ausgesetzt. Die Änderung schließt ausdrücklich die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit aus, d.h. dieser Insolvenzgrund wird von der Verlängerung nicht erfasst.
* Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es seine laufenden Verbindlichkeiten wie Arbeitslöhne, Mieten, Lieferantenforderungen u.ä. nicht mehr bedienen kann.
* Überschuldung bedeutet, dass die Summe der Verbindlichkeiten des Unternehmens die auf der Habenseite vorhandenen Mittel übersteigt, ohne dass das Unternehmen einzelne Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen könnte.
Um eine Insolvenzwelle bei Unternehmen zu vermeiden, wurde die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei Pandemie-bedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgesetzt und mehrfach verlängert - mittlerweile nur noch bei Überschuldung. Das wird bis 30.4. verlängert, allerdings nur bei rechtzeitiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Beantragung von Unterstützung.
Beide haben sich getroffen direkt in der Anwaltskanzlei Römermann. Römermann Rechtsanwälte AG, Prof. Volker Römermann und Rolf Eisenmenger, der Inhaber des H...