19/05/2018
Es wird sehr spannend...
Wir haben heute (und an Pfingsten) Ausnahmezustand in der Kanzlei, um noch zig Datenschutzerklärungen, Verzeichnisse usw. zu erstellen und mit den Mandanten abzustimmen - damit man für den Start der DSGVO am 25. Mai gut gerüstet ist. Und mitten im Trubel erreicht uns heute eine E-Mail: Man habe eine Software, schreibt der Absender, mit der man nicht-DSGVO-konforme Webseite auffinden würde können - ideal für Abmahnungen. Naja, ich glaube nicht, dass man eine Software dafür braucht: Die meisten werden am 25. Mai und auch Wochen und Monate danach wohl noch nicht einmal ihre Datenschutzhinweise auf der Webseite DSGVO-konform stehen haben...
Interessantes Detail: Die Software soll auch Webseiten aufspüren, bei denen der Datenschutzbeauftragte nicht benannt ist. Hm. Wie funktioniert wohl eine Software, die erkennen kann, ob der Betreiber einer Webseite einen Datenschutzbeauftragten benötigt? Wie will die Software bspw. erkennen, ob im Unternehmen "in der Regel" mindestens 10 Personen "ständig" mit der "automatisierten" Datenverarbeitung beschäftigt sind (siehe § 38 Abs. 1 BDSG-neu). Nur, weil sich aus der Webseite bspw. ergibt, dass das Unternehmen 15 Mitarbeiter hat, bedeutet das ja noch nicht, dass die Voraussetzungen des § 38 BDSG-neu erfüllt sind. Und wenn auch die anderen Tatbestände nicht erfüllt sind, dann muss man auch keinen Datenschutzbeauftragten haben bzw. benennen. Schauen wir mal, was in den ersten Tagen der DSGVO passiert...