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20/11/2024

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10/11/2024
Liebe Kunden,am 30. Oktober 2024 veröffentlicht und zum 31. Oktober 2024 in Kraft getreten, bringt das neue Waffengesetz...
08/11/2024

Liebe Kunden,

am 30. Oktober 2024 veröffentlicht und zum 31. Oktober 2024 in Kraft getreten, bringt das neue Waffengesetz einige Neuerungen für den Alltag und die Nutzung von Messern mit sich.

Die folgende kurze Zusammenfassung stellt keine rechliche Beratung dar. Irrtümer sind ausdrücklich vorbehalten.

1. Verbot des Führens von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen

Das Führen von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen (wie Volksfesten, Messen oder Sportveranstaltungen) ist nun allgemein untersagt - unabhängig von der Klingenlänge und dem Öffnungsmechanismus. Das überarbeitete Gesetz beinhaltet jedoch einen umfangreichen Ausnahmenkatalog, den wir an dieser Stelle kurz aufführen. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern bei den o.g. Veranstaltungen sind:

- Anlieferverkehr,
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Insbesondere der nicht zugriffsbereite Transport wurde Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 konkretisiert. Dort heißt es wörtlich: „ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. Ein verschlossenes Behältnis ist demnach nicht erforderlich. Entsprechend der Gesetzesbegründung (S. 44) ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.

2. Verbot von Springmessern

Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht (etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand), oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer. Die oben genannten Beispiele finden Sie wörtlich in der Gesetzesbegründung auf Seite 48. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.

3. Neue Vorschriften für Waffenverbotszonen

Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Messern verbieten und beschränken. In diesen definierten Waffenverbotszonen können Personen jederzeit kontrolliert werden. Der o.g. Ausnahmenkatalog für das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen sollte grundsätzlich auch für Waffenverbotszonen gelten. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen und Ausnahmen zum Führen von Messern innerhalb einer Waffenverbotszone regional vom Ausnahmekatalog aus §42 abweichen können. Informieren Sie sich bitte über die ggf. individuellen Ausnahmen oder Erweiterungen.

4. Verbot des Führens im öffentlichen Fernverkehr.

Der neu geschaffene §42b des Waffengesetzes verbietet das Führen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr. Dies beinhaltet auch Gebäude und Haltstellen, sofern diese seitlich umschlossen sind. Die o.g. 10 Ausnahmen vom Führverbot gelten auch für den öffentlichen Personenfernverkehr. Demnach ist der nicht zugriffsbereite Transport weithin erlaubt.

Bitte beachten Sie, dass hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des überarbeiteten Gesetzes auch innerhalb der Gruppe der Waffenrechtsexperten und Anwälte Unsicherheit herrscht. Exakte Auskünfte und Einschätzungen zur zukünftigen Rechtsprechung können wir Ihnen nicht liefern.

Quellen: Heinr. Böker Baumwerk GmbH Solingen, VDB

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