25/04/2020
Am 15. April haben der Bund und die Länder beschlossen, dass Großveranstaltungen wegen der Ausbreitung des Coronavirus offiziell bis zum 31. August 2020 untersagt sind. Zahlreiche Festivals und Veranstaltungen wurden seitdem abgesagt. Darunter das Bachfest Leipzig, die Händel-Festspiele Halle, das Rudolstadt-Festival, das Highfield, SPUTNIK SPRING BREAK und MELT-Festival, die Dresdner Musikfestspiele, das Figuren Theater Festival in Magdeburg und viele mehr.
Unklarheit herrscht allerdings bei denjenigen, die kleinere Musikfestivals und Konzerte mit weniger Besuchern organisieren. Denn: Was genau eine Großveranstaltung ist, hat der Bund dabei nicht festgelegt. Die Entscheidung, ab welcher Größe Veranstaltungen verboten sind, liegt bei den einzelnen Bundesländern. Auch in Thüringen sind Versammlungen und Veranstaltungen weiterhin untersagt. Ab sofort sollen Versammlungen mit bis zu 30 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und bis zu 50 unter freiem Himmel wieder zugelassen werden. Die Frage mit Blick auf die kommenden Monate, wann eine Veranstaltung letztendlich eine Großveranstaltung ist, sei allerdings noch in Arbeit, hieß es aus der Staatskanzlei. Zum 30. April wird ein Definitionsversuch zur „Großveranstaltung“ erwartet.
Rechtsanwalt Volker Löhr hat in einem aktuellen Schreiben an die „Politik“ seine verfassungsrechtlichen Bedenken zum bereits angekündigten Kurs eines "Erlasses für Kommunen" geäußert.
Aus seiner Sicht ist es wichtig, die wenigen, notwendigen rechtlichen Säulen für die Durchführung von Veranstaltungen in den vor uns liegenden Zeiträumen klar festzulegen. Geschieht dies nicht müssen wir davon ausgehen, dass es unzählige Klagen von Veranstaltern geben wird, um sich die Möglichkeit von Amtshaftungsansprüchen gegen die Kommunen zu sichern, da sie andernfalls Regressansprüche befürchten müssen.
In einem von ihm und anderen Kollegen in den letzten Tagen entwickelten Positionspapier entwirft Volker Löhr die aus seiner Sicht erforderlichen rechtlichen Vorschriften zur Aufnahme in die "COVID-19 Pandemie Schutzverordnungen" und stellt dar, wie es gelingen könnte, Veranstaltungen im definierten Rahmen zumindest stufenweise wieder zuzulassen.
Eine Definition, die Großveranstaltungen jenseits der bisher genannten 50 Besucher auf längere Sicht festschreibt, käme einem Todesurteil für die Branche gleich...
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